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Myotis

Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1156
Wohnort: Wien

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Inwieweit haftet eigentlich jemand, der eine Routenbeschreibung veröffentlicht (z.B. eine Wanderroutenbeschreibung) dafür, dass sich ein Unfall ereignet, weil eine Familie die Route befolgt und Rast unter einem Felsvorsprung macht und dann durch einen Stein getroffen wird.
a) bei Erwähnung, dass man auch durch steinschlaggefährdetes Gebiet geht
b) bei Nichterwähnung, weil der Autor denkt, es wandern eh nur die, die das wissen
c) bei Nichterwähnung, weil er es selber gar nicht weiß, aber die Wanderung schon zig mal unbedarft und fröhlich unternommen hat.
d) bei explizit geschriebenem Haftungsausschluss durch den Autor
Meinem Rechtsempfinden nach haperts irgendwo bei der Kausalität: Der Stein fällt ja nicht runter, weil irgendwer ein Buch oder eine Cachebeschreibung schreibt... |
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Myotis

Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1156
Wohnort: Wien

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Myotis hat folgendes geschrieben: Meinem Rechtsempfinden nach haperts irgendwo bei der Kausalität: Der Stein fällt ja nicht runter, weil irgendwer ein Buch oder eine Cachebeschreibung schreibt...
Das sieht schon ganz gut aus, zu finden unter Objektive Zurechnung im Wikipedia
Wikipedia hat folgendes geschrieben:
Eigenverantwortliche Selbstgefährdung: An einer rechtlich missbilligten und damit relevanten Gefahrschaffung fehlt es auch bei einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung. Wer bei einem anderen eine eigenverantwortlich gewollte und verwirklichte Selbstgefährdung vorsätzlich oder fahrlässig veranlasst oder fördert, macht sich grundsätzlich nicht strafbar, wenn sich das mit der Selbstgefährdung eingegangene Risiko realisiert. Das folgt aus der Eigenverantwortung jedes Individuums und dem Schluss aus der Straflosigkeit des Suizides. Ist die Selbsttötung straflos, so kann auch eine Teilnahme hieran, die eine vorsätzliche, rechtswidrige Tat voraussetzt, nicht strafbar sein. Gilt dies jedoch bereits für das Erfolgsdelikt, so muss dies erst recht auch für die Teilnahme an einer bloßen Gefährdung gelten. Voraussetzung für ein eigenverantwortliches Handeln ist jedoch, dass nicht der Veranlassende die Situation kraft überlegenem Wissens besser einschätzen konnte oder der sich selbst Gefährdende mangels Einsichtsfähigkeit (Kinder, Willenschwäche) besonder schutzwürdig ist |
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PlanetEarth

Anmeldungsdatum: 28.10.2003
Beiträge: 2689
Wohnort: Wien/Vienna

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a) finde ich eine gute Lösung, wenn es dort nicht wirklich extrem zugeht. Z.B. Thalhofergrat oder Hohe Wand (Wandfußsteig).
b) nicht so günstig, aber schwer beweisbar, dass der Autor das wusste.
c) ganz optimal.
d) So ein Haftungsausschluss schreckt zwar möglicherweise Kläger ab, hält aber nicht. Denn sonst bräuchte kein Wegerhalter die Brücken und Stege kontrollieren wenn auch eine Tafel am Beginn und Ende auch reichen würde...
Problematisch wird es nur dann wenn:
- Eine Gefahr bekannt ist und verschwiegen wírd,
- eine Gefahr bekannt ist und trotdem die Route empfohlen/der Cache genau dort versteckt wird. Oder es gibt bereits Logs die darauf hinweisen und vom Owner wird nichts unternommen. Oder es wird eine bekannte Gefahr verharmlost ("leicht machen und schnell drüber").
Im Normalfall werden wir beim Cachen aber ohnehin kaum damit zu tun haben. Die überwiegende Mehrheit der VersteckerInnen ist sehr verantwortungsbewusst und wenn auch die SucherInnen nicht das Hirn abschalten sollts eigentlich keine Schwierigkeiten geben.
PlanetEarth |
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ime

Anmeldungsdatum: 04.03.2007
Beiträge: 219

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Ein disclaimer ist im mitteleuropäischen Rechtsraum (Staaten unter dem Einfluss des römischen Rechts), so auch in Österreich, im besten Fall völlig unwirksam.
Als Vertreter der Gegenseite würde ich aber genau darauf Bezug nehmen, dass der Klagsgegner die Gefahr ja offensichtlich besonders genau kannte (da er schon davor warnt und die Haftung ausschliessen will).
ime |
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ime

Anmeldungsdatum: 04.03.2007
Beiträge: 219

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Myotis hat folgendes geschrieben:
Ich würde mich nicht auf deutschlandlastige Artikel in der Wikipedia stützen...  |
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ime

Anmeldungsdatum: 04.03.2007
Beiträge: 219

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Vielleicht sei ein (das) Prinzip der österreichischen Schadenersatzregelung in Erinnerung gerufen:
"Jeder haftet für seinen eigenen Schaden"
IIRC ist es nur in Ausnahmefällen (Gesetz, Vertrag, Delikt) anders. |
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Myotis

Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1156
Wohnort: Wien

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@ime: Mich interessiert nur der Ausnahmefall, in dem Verschulden bei einem entstanden Schaden angenommen wird. Und die Rechtsprinzipien, die bei Wikipedia angeführt wurden, gelten lt. den diversen österreichischen Seiten auch in der hiesigen Rechtssprechung.
Nach Lektüre von allen möglichen Quellen denke ich, dass beim Autor weder Verschulden liegt, noch Kausalität gegeben ist. Ich habe im Falle eines "normalen" Wanderführers ausserdem vergessen, dass ich ja Rechtswidrigkeit brauche Frage hat sich also erledigt bzw. wurde von der Uni Innsbruck für mich ausreichend beantwortet. |
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ime

Anmeldungsdatum: 04.03.2007
Beiträge: 219

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Myotis hat folgendes geschrieben: Ich habe im Falle eines "normalen" Wanderführers ausserdem vergessen, dass ich ja Rechtswidrigkeit brauche.
Gerade der Wanderführer fällt ohnehin in aller Regel unter die Vertrags-Ausnahme.  |
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Myotis

Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1156
Wohnort: Wien

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ime hat folgendes geschrieben: Myotis hat folgendes geschrieben: Ich habe im Falle eines "normalen" Wanderführers ausserdem vergessen, dass ich ja Rechtswidrigkeit brauche.
Gerade der Wanderführer fällt ohnehin in aller Regel unter die Vertrags-Ausnahme. 
weitere Fragen per pn  |
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BeVeMa

Anmeldungsdatum: 23.08.2004
Beiträge: 3531
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ime hat folgendes geschrieben: Myotis hat folgendes geschrieben: Ich habe im Falle eines "normalen" Wanderführers ausserdem vergessen, dass ich ja Rechtswidrigkeit brauche.
Gerade der Wanderführer fällt ohnehin in aller Regel unter die Vertrags-Ausnahme. 
Bitte eine kurze Erläuterung, was unter "Vertrags-Ausnahme" zu verstehen ist.
Meist Du sowas wie "ohne Vertag" oder "bei aufrechter Vertagsbeziehung wie z.B. Dauerschuldverhältnisse"? |
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cache to live, live to cache ...
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Myotis

Anmeldungsdatum: 12.12.2003
Beiträge: 1156
Wohnort: Wien

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ime hat folgendes geschrieben: Myotis hat folgendes geschrieben: Ich habe im Falle eines "normalen" Wanderführers ausserdem vergessen, dass ich ja Rechtswidrigkeit brauche.
Gerade der Wanderführer fällt ohnehin in aller Regel unter die Vertrags-Ausnahme. 
unter Wanderführer meinte ich das Werk (ein Buch) und nicht die Person - ime hat das auf den Bergührer in Person bezogen und dass der ja sowieso einen Vertrag mit den Teilnehmern hat.
lg Myotis |
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ime

Anmeldungsdatum: 04.03.2007
Beiträge: 219

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Der Wanderführer hat einen Vertrag mit den geführten abgeschlossen. Auf Basis dieses Vertrages sit eine Haftung vorstellbar (Vertragsverletzung). |
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PlanetEarth

Anmeldungsdatum: 28.10.2003
Beiträge: 2689
Wohnort: Wien/Vienna

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Für den Wanderführer gilt außerdem die Sachverständigenhaftung.
(z.B. Wanderer fragen nach dem Weg oder Wanderführer bemerkt die schlechte Ausrüstung etc.).
PlanetEarth |
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